Häufig gestellte Fragen zu dem Thema Pflegegeld:
Was ist Pflegegeld?
Unter Pflegegeld versteht man eine monatliche Sozialleistung der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung für anerkannt Pflegebedürftige, die sich zu Hause von Angehörigen, Bekannten oder Freunden pflegen oder betreuen lassen.
Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?
Anspruch auf Pflegegeld als Leistung der Pflegekassen haben Versicherte mit einem anerkannten Pflegegrad, die in häuslicher Pflege durch Angehörige, Freunde oder andere nicht-professionelle Pflegepersonen betreut werden. Pflegepersonen im Sinne der Pflegeversicherung sind Angehörige, Freunde oder Bekannte, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Das Pflegegeld wird monatlich an den Pflegeversicherten überwiesen.
Was sind die Voraussetzungen für Pflegegeld?
Der Anspruch auf Pflegegeld lässt sich erst einlösen, wenn Versicherte nachweislich als pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung gelten. Dazu müssen Versicherte zunächst bei ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Pflegegrad stellen.
Als pflegebedürftig anerkannt werden Hilfsbedürftige jeden Alters erst, wenn Prüfer des MD (Medizinischer Dienst; bei gesetzlich Versicherten) bzw. Gutachter von MEDICPROOF (bei privat Versicherten) einen Pflegegrad zugebilligt haben und ihre Pflegekasse das Pflegegeld genehmigt hat.
Ein entsprechendes Antragsformular bietet Pflegedienst Glück kostenlos an oder kann im Internet heruntergeladen werden. Die Pflegekassen sind im Übrigen der Krankenkasse des Versicherten angeschlossen, so dass Sie sich zunächst an Ihren gewohnten Ansprechpartner wenden können, der Sie weitervermittelt.
Wie kann man die Leistungen beantragen?
Im Regelfall wird bereits bei der Begutachtung durch den medizinischen Dienst (MD) erfragt, welche Leistungen in Anspruch genommen werden. Um Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombinationsleistungen direkt bei der Pflegekasse zu beantragen, genügt ein formloses Schreiben.
Welche Leistungen in Anspruch genommen werden, ist abhängig von der persönlichen Situation des Pflegebedürftigen
Wenn ein Familienmitglied pflegebedürftig wird, stehen die Angehörigen oft vor einem Berg an Aufgaben. Dazu gehört die Entscheidung, wie die Pflege organisiert werden soll und welche Leistungen in Anspruch genommen werden.
Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 stehen Pflegegeld, Pflegesachleistung sowie die Kombination beider Leistungen zu, wenn sie zu Hause gepflegt werden. Pflegegeld erhalten Versicherte, wenn Angehörige oder andere Bezugspersonen die häusliche Pflege übernehmen. Von diesem Betrag können Artikel für die Pflege gekauft, aber auch eine Anerkennung für den Angehörigen finanziert werden, der die Versorgung des Pflegebedürftigen übernimmt. Die Höhe dieser Leistung ist abhängig vom Pflegegrad.
Mit der Pflegesachleistung werden beispielsweise Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes finanziert. Das Angebot umfasst neben der Unterstützung bei der Körperpflege die pflegerische Betreuung sowie Hilfen bei der Haushaltsführung. Beauftragt werden dürfen nur Pflegedienste, die von der Pflegekasse zugelassen sind. Die Leistungen werden direkt mit der Kasse abgerechnet.
Die Pflegesachleistung ist ebenfalls abhängig vom Pflegegrad und fällt höher aus als das Pflegegeld. Bei hohem Hilfebedarf reicht dieser Betrag manchmal nicht aus. Den Rest muss der Pflegebedürftige aus eigener Tasche zuzahlen oder beim örtlichen Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragen.
Wer die Pflegesachleistung nur zu einem Teil in Anspruch nimmt, kann sie mit dem Pflegegeld kombinieren. An diese Entscheidung sind der Pflegebedürftige und seine Angehörigen sechs Monate lang gebunden. In Ausnahmefällen – beispielsweise, wenn sich die Situation der Pflegeperson durch eine Erkrankung ändert – ist auch ein früherer Wechsel möglich.
Beispiel 01: Mustermann A., Pflegegrad 2, wird von seiner Frau versorgt. jeden Tag lässt er einen Pflegedienst kommen, um Frühstück vorzubereiten. Von der ihm zustehenden Pflegesachleistung in Höhe von 689 Euro nimmt er lediglich 344,50 Euro in Anspruch. Das entspricht 50,00 Prozent. Die übrigen 50,00 Prozent kann er sich als Pflegegeld auf sein Konto überweisen lassen. Wichtig ist: Dieser Betrag wird anteilig zur vollen Höhe des Pflegegeldes – 316 Euro bei Pflegegrad 2 – berechnet. Mustermann A. erhält also 158,00 Euro.
Beispiel 02: Musterfrau B., Pflegegrad 2, wird von seiner Tochter versorgt. Einmal in der Woche lässt er einen Pflegedienst kommen, um ein Bad zu nehmen. Von der ihm zustehenden Pflegesachleistung in Höhe von 689 Euro nimmt er lediglich 68,90 Euro in Anspruch. Das entspricht 10,00 Prozent. Die übrigen 90,00 Prozent kann er sich als Pflegegeld auf sein Konto überweisen lassen. Wichtig ist: Dieser Betrag wird anteilig zur vollen Höhe des Pflegegeldes – 316 Euro bei Pflegegrad 2 – berechnet. Musterfrau B. erhält also 284,40 Euro.
Welche Leistungen beantragt werden, hängt von der persönlichen Situation des Pflegebedürftigen ab. Lebt er in einem Haushalt mit einem oder mehreren Angehörigen, die ihn rund um die Uhr voll versorgen können, lohnt sich das Pflegegeld. Pflegesachleistung ist für all jene Pflegebedürftigen geeignet, die keine Angehörigen haben oder von ihnen nicht versorgt werden können. Mit dem Betrag können sie Pflege einkaufen. Kombinationsleistungen sind dann eine gute Lösung, wenn es zwar einen pflegenden Angehörigen gibt, dieser aber nicht rund um die Uhr Zeit hat oder bestimmte pflegerische Leistungen nicht erbringen kann.